Satzung Deutsch-Ukrainisches Forum e.V.

= Neufassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28.09.2023 in Berlin =

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ukrainisches Forum e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein will das Verständnis für Deutschland in der Ukraine ebenso wie das Verständnis für die Ukraine in Deutschland fördern und damit einen Beitrag zu guten deutsch-ukrainischen Beziehungen leisten.
Der Verein strebt diesen Zweck mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an.
Insbesondere wird der Verein:

Vertreter der Bereiche Wirtschaft, Politik, Kultur, Medien und Wissenschaft zum Meinungsaustausch miteinander in Verbindung bringen;
persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Ukrainern in den wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentren der genannten Staaten vermitteln und den wissenschaftlichen Austausch fördern;
sich einschlägig publizistisch betätigen;
durch Studiengruppen, Konferenzen, Seminare und Arbeitskreise o. ä. die zwischenstaatliche Verständigung fördern und den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit zwischen ehemaligen Teilnehmern solcher Veranstaltungen unterstützen;
freundschaftlich mit Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Bestrebungen haben und Aufgaben erfüllen, die sich aus dieser Zusammenarbeit von Fall zu Fall ergeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden; bei zweckgebundenen ist die konkrete, im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichende Maßnahme und der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der vorgesehenen Verwendung bei jeder Rücklage jeweils genau zu bezeichnen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Kooptation erworben. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Kooptationsvorschläge werden im Vorstand beraten und beschlossen. Sie werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Kuratorium

§ 6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können rein physisch, hybrid oder rein online durchgeführt werden. Die Form hat keinen Einfluss auf sonstige Bestimmungen dieses Paragraphen.
Die Beschlüsse der Mitglieder werden auf schriftlichem Wege oder in Mitgliederversammlungen gefasst.
Bei Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist den Mitgliedern die zur Beschlussfassung gestellte Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstands oder einen seiner Stellvertreter mitzuteilen mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang die Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich zu Händen des Vorsitzenden abzugeben.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht  auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung in den Händen eines seiner Stellvertreter.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums,
b) Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) Ausschluss von Mitgliedern,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse zu c), d) und e) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellv. Vorsitzender, vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB).
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Geschäftsführer des Vereins erledigt den laufenden Geschäftsverkehr des Vereins; er kann vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Geschäftsführer wirkt in diesen Bereichen eigenständig; er kann im Rahmen seiner Aufgaben für den Verein Verpflichtungen bis zu einem Geschäftswert von 3.000 Euro eingehen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellv. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn an alle Vorstandsmitglieder der genaue Beschlusstext i.d.R. per E-Mail versandt worden ist. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich den Beschluss angenommen hat.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl muss spätestens 4 Monate nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstands erfolgen.
Der Vorstand beschließt nach erfolgter Wahl über die Geschäftsverteilung und Ernennung des Geschäftsführers.
Es kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Der Gesamtvorstand umfasst nicht mehr als 12 Mitglieder. Absatz 1 und 6 bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Es berät den Vorstand, berät über den Arbeitsplan und das Budget und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 9 Vereinigungen

Der Verein kann Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden.
Die Ausschüsse / Arbeitskreise sind innerhalb des Vereins organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, bestimmte satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben in ihren Wirkungskreisen (u. a. Politik, Wirtschaft, Medien, Wissenschaft) zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen zu wahren.
Die Errichtung eines Ausschusses / Arbeitskreises bedarf eines Beschlusses des Vorstands des Vereins.

§ 10 Finanzwirtschaft

Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung.
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.
Zu Beginn jeden Geschäftsjahres ist ein Haushalt für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen, der nach Beratung im Vorstand dem Kuratorium zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.
Der Verein finanziert sich aus Einnahmen jeder Art, insbesondere aus

a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Spenden für allgemeine satzungsmäßige Zwecke,
c) Spenden für bestimmte satzungsmäßige Zwecke (zweckgebundene Spenden),
d) Vermögensschenkungen sowie Vermächtnissen und Erbschaften,
e) Vermögenserträgen.

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags und alle mit der Beitragsentrichtung zusammenhängenden Einzelheiten regelt der Vorstand.

§ 11 Rechenschaftslegung

Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.
Der Verein hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Einnahmen-  und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung) aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstatten.
Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.
Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu prüfen.
Der Jahresbericht des Vorstandes  und  der Jahresabschluss mit dem Prüfungsvermerk des Prüfers sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis bzw. Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins und Fortfall der Gemeinnützigkeit fällt das nach Abzug der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gibt es den bezeichneten Stiftsverband nicht mehr oder hat er keinen Gemeinnützigkeitsstatus mehr im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.