Mehrwertsteuer-Rückerstattung in der Ukraine

Registrierung als Umsatzsteuerzahler
Die Geschichte eines jeden Umsatzsteuerzahlers beginnt mit der entsprechenden – zwingend notwendigen bzw. freiwilligen – Registrierung beim zuständigen Steueramt.

Verpflichtet zu Registrierung sind Unternehmen, die innerhalb der letzten 12 Monate einen Betrag in Höhe von über 300.000 UAH (also ca. 30.000 EUR) aus umsatzsteuerrechtlichen Geschäften erwirtschaftet haben. Eine freiwillige Unternehmungsregistrierung ist seit dem 1. Juli 2012 auch für diejenigen möglich, die nicht den oben erwähnten Betrag erarbeitet haben.

In der Praxis kommt es jedoch teilweise vor, dass das Steueramt die Anträge auf Registrierung als Umsatzsteuerzahler aus formalen Gründen verweigert. Daher sollte, vor allem hinsichtlich einer zwingend vorgeschriebenen Registrierung, auf die Vollständigkeit der Unterlagen bei der Einreichung geachtet werden, um mögliche Folgeprobleme zu vermeiden.

Vorsteuer und Rückzahlung
Die aus der Umsatzsteuer resultierenden Vorteile können erst nach der erfolgreichen Registrierung des Unternehmens als Umsatzsteuerzahler nutzbar gemacht werden.

Zu diesen Vorteilen zählt beispielsweise, dass das Unternehmen innerhalb der ersten zwölf Monate einen zuvor eingezahlten (Steuer-)Betrag als so genannte Vorsteuer für das kommende Jahr verbuchen lassen kann. Der Zweck ist, dass die in der Zukunft einzuzahlende Umsatzsteuersumme um den Vorsteuerbetrag reduziert wird.

Zwölf Monate nach der Anmeldung als Umsatzsteuerzahler ist es möglich zwischen der eben erwähnten Vorsteuerverrechnung und der Vorsteuerrückzahlung zu wählen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Rückzahlung muss es neben der Steuererklärung einen Antrag auf die Rückzahlung, eine Berechnung der zurückzuzahlenden Summe, sowie die Originale der Zollerklärungen (falls Waren aus der Ukraine exportiert wurden) beifügen. Der Umsatzsteuersatz liegt der Zeit bei entweder 20% (ab dem 01. Januar 2014 – 17%) oder 0%.

Automatische und übliche Rückzahlung
Die Entscheidung, ob die Steuer zurückgezahlt wird und falls ja, ob auf dem „automatischen“ oder auf dem „üblichen Weg“, unterliegt dem zuständigen Steueramt.

Erwähnt sei allerdings, dass die Chance, für die automatische Rückerstattung registriert zu werden für größere Unternehmen wesentlich höher ist, als etwa für kleine Unternehmen. Die Begründung liefert der Steuerkodex selbst. So knüpft das Gesetz an eine Reihe von Kriterien an, die bei Erfüllung bzw. bei nicht Erfüllung zum Ausschluss des Unternehmens von der automatischen Registrierung führt. Zwar besteht noch die Möglichkeit auf dem „üblichen Weg“ die Rückzahlung zu erhalten, doch besteht in diesem Fall das Steueramt auf eine so genannte Innenprüfung, das bedeutet eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Ob der Steuerzahler ein Recht darauf hat, die Steuer erstattet zu bekommen, kann auch im Rahmen einer Außenprüfung (das bedeutet das Steueramt prüft beim Steuerzahler selbst die Richtigkeit der Angaben) eruiert werden.

Nach dem positiven Abschluss der Prüfung hat das Steueramt innerhalb von fünf Tagen (bei der automatischen Rückzahlung – drei Tage) einen Bescheid mit der Nennung der zu zahlenden Summe der Staatskasse vorzulegen. Die Staatskasse hat ihrerseits diese Summe innerhalb von weiteren fünf Tagen (bei der automatischen Rückzahlung – drei Tage) auf das Konto des Steuerzahlers zu überweisen.

Kommt es allerdings dazu, dass die vom Steueramt bestimmte Rückzahlungssumme von der, die der Steuerzahler eingefordert hat, abweicht, kann die Differenz nur im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Gerichtsweges zurückgefordert werden.

Annullierung der Registrierung als Umsatzsteuerzahler
Seit einiger Zeit versucht das Steueramt seine Verpflichtungen gegenüber dem Steuerzahler so auszuweichen, in dem es die Registrierung des Unternehmens als Umsatzsteuerzahler annulliert. Grundsätzlich ist eine Annullierung der Registrierung jedoch nur nach den abschließenden, strengen Regelungen des Steuerkodexes möglich. Wichtig ist hierbei, dass sich der Steuerzahler, dessen Registrierung zu Unrecht annulliert wurde, rechtzeitig mit professioneller Hilfe gegen das Vorgehen des Steueramtes zu Wehr setzt, denn nur so bleibt der Anspruch auf die Steuerrückzahlung erhalten.

Haftung des Steueramtes
Natürlich bleibt ein solches Vorgehen des Steueramtes nicht folgenlos. Die Angestellten der Steuerbehörde haften für die unterschiedlichen Verletzungen ihrer Dienstpflichten nach den Vorschriften des „Gesetzes der Ukraine hinsichtlich des Staatsdienstes vom 16.12.1993“, so wie auch nach den Normen des Strafgesetzbuches.

Ferner sei noch erwähnt, dass sich der Staat das Fehlverhalten seiner Bediensteten zurechnen lassen muss, so dass der Staat der Adressat etwaiger Bußgeldforderungen ist. Der Zeit beträgt das Bußgeld, das aufgrund des Verzugs der Umsatzsteuerrückzahlung zu leisten ist, 120% des Basiszinssatzes der Nationalbank der Ukraine (momentan beträgt der Basiszinssatz 7,5%).

Quelle: Ukrainie Nachrichten